FAQ zur Registrierung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Registrierung der MTD-Berufe im Überblick

MTD-Austria, der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, hat für Sie die wichtigsten Fragen zur verpflichtenden Registierung der MTD-Berufe ab 01.07.2018 zusammengefasst (letzte Aktualisierung: 25.07.2019). Die nachfolgenden FAQ beziehen sich auf den aktuellen Stand der verfügbaren Informationen. Das zuständige Ministerium arbeitet in Kooperation mit vielen relevanten Institutionen, Gremien sowie Expertinnen und Experten laufend an der Umsetzung und Verbesserung des Gesundheitsberuferegisters. MTD-Austria und Ihr Berufsverband halten die FAQ für Sie immer auf dem neuesten Stand.

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) ist seit 2016 in Kraft und stellt einen Meilenstein in der Geschichte der der MTD-Berufe dar. Folgende Errungenschaften sind aus Sicht der Berufsangehörigen und der Berufsverbände besonders hervorzuheben:

  • Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) wurde als beratendes Gremium erstmals ein MTD-Beirat eingerichtet, welcher sich aus Expertinnen und Experten aller sieben MTD-Berufe zusammensetzt.
  • Die Datenhoheit obliegt dem zuständigen Ministerium und ist somit an politisch neutraler Stelle verortet.
  • Im ebenfalls neu konstituierten Registrierungsbeirat ist jeweils ein/e Vertreter/in sowie ein/e Stellvertreter/in pro MTD-Beruf repräsentiert.

1) Die Zuständigkeit der Registrierungsbehörden für Biomedizinische Analytiker*innen richtet sich grundsätzlich nach bestehender oder nicht-bestehender AK Mitgliedschaft aufgrund der Berufsausübung im Gesundheitsberuf. Für pensionierte Berufsangehörige, die keinen weiteren Erwerbstätigkeiten in ihrem Berufsfeld „Biomedizinische Analytik“ nachgehen, aber z.B. ehrenamtlich tätig sind oder ausschließlich ihre Berufsbezeichnung führen möchten, ist daher die Gesundheit Österreich GmbH die zuständige Registrierungsbehörde.

2) Pensionierte Berufsangehörige, die keine weiteren Erwerbstätigkeiten in ihrem Berufsfeld ausüben, scheinen als „sonstige“ im Gesundheitsberuferegister auf. Pensionierte Berufsangehörige haben aber auch die Möglichkeit geringfügig beschäftigt oder als freie Dienstnehmer tätig zu sein. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit wieder danach, ob sich aufgrund der Berufstätigkeit im Gesundheitsberuf eine AK Mitgliedschaft ergibt. Dies ist der Registrierungsbehörde zu melden. Die Registrierungsbehörde hat dann anhand der gemeldeten Änderungen zu beurteilen, ob sich die Art der Berufsausübung und somit die Zuständigkeit ändert oder unverändert bleibt.
Beispiele:
- Bei Berufsangehörigen, die vor der Pension angestellt tätig waren und in der Pension eine geringfügige Beschäftigung auf Honorarbasis ausüben oder als freie Dienstnehmer*innen tätig sind und daraus resultierend AK-Mitglieder sind, bleibt die Art der Berufsausübung „angestellt“.
- Bei Berufsangehörigen, die vor der Pension angestellt tätig waren und in der Pension bloß ehrenamtlich tätig sind oder ausschließlich ihre Berufsbezeichnung führen wollen, ändert sich die Art der Berufsausübung auf „sonstige“.
 
3) Pensionierte Berufsangehörige, die aus oben genannten Gründen als „sonstige“ im Gesundheitsberuferegister geführt sind, müssen keinen Dienstort angeben. Sollten jene Berufsangehörigen jedoch weiterhin angestellt tätig sein, so ist der Dienstort der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies muss nicht immer der Standort der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sein. Es ist möglich, dass sich der Sitz der Organisation an einem Ort befindet (= Firmensitz), die Berufstätigkeit jedoch an einem anderen Ort (= Dienstort) ausgeübt wird.

Die Registrierung ist die Eintragung in ein teilweise öffentliches Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ausgewählte Daten aller Berufsangehörigen, die in Österreich zur Ausübung eines MTD-Berufes berechtigt sind. Die Eintragung ist – ebenso wie die absolvierte Ausbildung bzw. gegebenenfalls Anerkennung oder Nostrifikation eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses – Voraussetzung, um den Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und die jeweilige Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

Mit der Registrierung wird erstmals bekannt, welche und wie viele Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Österreich ihren Beruf ausüben und tatsächlich berufsberechtigt sind. Dadurch wird einzuschätzen sein, welcher Bedarf an weiteren Berufsangehörigen in ganz Österreich und in den Bundesländern und Regionen besteht.

Nach Ihrer Registrierung werden im Register unter anderem Ihr Name, Ihr Beruf und – bei freiberuflicher Berufsausübung – Ihr Berufssitz öffentlich aufscheinen. Auf diese Angaben dürfen sich Arbeitgeber/innen, bei freiberuflicher Berufsausübung die Sozialversicherungsträger, Kolleginnen/Kollegen und vor allem all jene Personen verlassen, die Ihre Leistungen in Anspruch nehmen.

 

Jede/r Berufsangehörige eines MTD-Berufes, die/der in Österreich den Beruf ausüben und die jeweilige Berufsbezeichnung führen möchte, muss sich registrieren lassen.

Die Frist zur Bestandsregistrierung (d. h. Registrierung jener Berufsangehörigen, welche zum Start der Erstregistrierung am 1. Juli 2018 bereits im jeweiligen MTD-Beruf tätig waren), endete am 30. Juni 2019.

Die Zusammenarbeit erfolgt gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz über den Registrierungsbeirat.

Nein, MTD-Austria kann aber gegen Kostenersatz anonymisierte Datenauswertungen von der Gesundheit Österreich GmbH anfordern.

Die Registrierungsbehörden sind über die Registrierung der MTD-Berufsangehörigen hinaus noch für die Ausstellung des europäischen Berufsausweises für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten zuständig. Für andere MTD-Sparten gibt es gemäß MTD-Gesetz derzeit keinen europäischen Berufsausweis.

Die berufsspezifischen Interessen werden insbesondere durch die Institutionalisierung der Berufsverbände im Registrierungsbeirat gesichert. Je eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger der sieben MTD-Berufssparten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter setzen sich in diesem Gremium für die berufsspezifischen Interessen ihres jeweiligen MTD-Berufs ein. Diese Personen werden von MTD-Austria nominiert. Der Registrierungsbeirat berät und spricht Empfehlungen für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden, zu grundsätzlichen Fragen der Registrierung sowie zur Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung aus. Auch an der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung sowie an der Weiterentwicklung der Registrierung wirkt der Registrierungsbeirat mit. In einem eigenen MTD-Ausschuss des Beirats können speziell Angelegenheiten, welche die MTD-Berufe betreffen, vorab beleuchtet werden.

Für die einzelnen Berufsangehörigen ändert sich - abgesehen von der Registrierungspflicht selbst - nichts. Für die Berufsgruppe als solche ist die Erfassung aller Berufsangehörigen die Grundlage für einen quantitativen Vergleich zwischen Einrichtungen und Regionen sowie für eine präzisere Bedarfsprognose. Von MTD-Berufen werden daher, wie es bei der Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte seit vielen Jahren der Fall ist, künftig transparente Daten verfügbar sein. Damit kann in der gesundheitspolitischen Öffentlichkeit mehr Aufmerksamkeit und Fokus auf die im Register erfassten Berufsgruppen erzielt werden. Es ist darüber hinaus erstmals möglich, Diskussionen zahlen- und faktenbasiert zu führen.

Als Ihr Berufsverband sind wir unabhängig, vertreten Sie und die gesamte Berufsgruppe in allen berufsrelevanten Angelegenheiten und betreiben aktive Berufspolitik. In diesem Zusammenhang haben sich die MTD-Berufsverbände und MTD-Austria zu wichtigen Partnern im Gesundheitswesen entwickelt und sind in vielen bedeutenden Gremien und Organisationen vertreten.

Die Berufsverbände haben ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Berufsangehörigen abgestimmtes Leistungsportfolio entwickelt, welches nur im Rahmen einer unabhängigen Interessenvertretung sinnvoll umsetzbar ist.

Dieses Leistungsportfolio umfasst unter anderen folgende Inhalte und Kompetenzen:

  •     Weiterentwicklung des Berufsbildes
  •     Berufsschutz
  •     Qualitätssicherung
  •     Jobbörsen
  •     berufsrechtliche Hilfestellungen
  •     fachlich kompetente Beratung
  •     Mitgliedermagazine
  •     Netzwerkplattformen
  •     Fort- und Weiterbildungsorganisation (CPD-Zertifikat)
  •     umfassende Öffentlichkeitsarbeit

Personenbezogene Daten dürfen nicht weitergegeben werden. Lediglich anonymisierte Datensätze und Datenauswertungen dürfen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen übermittelt werden.

Das Gesundheitsberuferegister enthält öffentliche und nicht öffentliche Daten. Folgende Daten sind laut § 6 Abs. 4 GBRG öffentlich einsehbar:

Eintragungsnummer der Erstregistrierung, Vorname und Familienname, akademischer Grad, Geschlecht, Art der Berufsausübung, Berufssitz(e), Berufs- und Ausbildungsbezeichnung, (ggf.) Information über ein Ruhen der Registrierung oder eine Berufsunterbrechung, Gültigkeitsdatum der Registrierung

Die öffentlichen Daten sind seit 1. Juli 2018 unter www.gesundheit.gv.at für jedermann elektronisch einsehbar und abrufbar. Auf die nicht öffentlichen und personenbezogenen Daten hat ausschließlich die zuständige Registrierungsbehörde sowie jedenfalls die Gesundheit Österreich GmbH als per Gesetz legitimierte registerführende Organisation Zugriff. Darüber hinaus darf die Gesundheit Österreich GmbH anonymisierte Datensätze beziehungsweise Datenauswertungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen an Dritte übermitteln.

Nein. Die Registrierung ist eine behördliche Aufgabe. Die Registrierungsbehörde hat keinerlei (berufs-)politische Funktion. Die Registrierung unterstützt aber inhaltlich die berufspolitische Arbeit der Berufsverbände und von MTD-Austria. So darf MTD-Austria zum Beispiel anonymisierte Datensätze oder Datenauswertungen erhalten.

Die Registrierung muss alle fünf Jahre verlängert werden. Sie werden von der zuständigen Registrierungsbehörde drei Monate vor Ablauf der Registrierung informiert.

Sie haben somit längstens fünf Jahre und drei Monate ab dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Register Zeit, um Ihre Registrierung bei der zuständigen Registrierungsbehörde zu erneuern. Verlängern Sie Ihre Registrierung nicht, ruht die Registrierung - und damit Ihre Berufsberechtigung - für längstens drei Jahre. Sofern Sie sich innerhalb dieser drei Jahre bei der zuständigen Registrierungsbehörde zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit melden, lebt die Berechtigung wieder auf. Melden Sie sich nach Ablauf dieser drei Jahre jedoch nicht bei der zuständigen Registrierungsbehörde, gilt dies als Berufseinstellung. Die Behörde streicht Sie aus dem Register und informiert Sie darüber mittels Bescheid. In diesem Fall ist eine Berufsausübung ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Für registrierungspflichtige Berufsangehörige fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie Ihren Beruf in Österreich nicht ausüben (werden), müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Registrierungsbehörde melden. Im Register wird die Berufsausübung als „ruhend" vermerkt. Ebenso ist eine Berufseinstellung, z. B. aufgrund Pensionierung, zu melden. Im Falle einer Berufseinstellung werden Sie aus dem Register gestrichen. Damit ist eine weitere Berufsausübung unzulässig.

Die Registrierung ist – genau wie die positiv absolvierte Ausbildung – eine Voraussetzung für die rechtmäßige Berufsausübung und das Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. Das bedeutet, dass Sie ohne Registrierung nicht berechtigt sind, Ihren Beruf in Österreich auszuüben oder die Berufsbezeichnung "Biomedizinische Analytikerin" bzw. "Biomedizinischer Analytiker" zu führen.

Dasselbe gilt für Ihre/n Arbeitgeberin/Arbeitgeber: Sie/er darf Sie nur beschäftigen, wenn Sie registriert sind. Erlangt die zuständige Registrierungsbehörde Kenntnis von einer nicht erfolgten Registrierung, wird sie voraussichtlich zunächst zur Registrierung auffordern. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die zuständige Registrierungsbehörde dazu angehalten, Schritte zur Entziehung der Berufsberechtigung einzuleiten.

Binnen eines Monats sind der Registrierungsbehörde folgende Änderungen zu melden: Namensänderung, Änderung der Staatsangehörigkeit, Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes, Änderung in der Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt), Änderung von Dienstgeber/in bzw. Dienstort.

Die Online-Registrierung via Handysignatur bzw. Bürgerkarte ist unter dem Link https://gbr-online.ehealth.gv.at/ möglich. Für eine persönliche Registrierung ist, abhängig von der Art und dem Umfang der Berufstätigkeit, entweder die Gesundheit Österreich GmbH oder die Arbeiterkammer zuständig.

Die Gesundheit Österreich GmbH ist bei freiberuflicher oder überwiegend freiberuflicher Berufsausübung zuständig. Die Gesundheit Österreich GmbH ist auch bei unselbständiger Tätigkeit in einem der sieben MTD-Berufe zuständig, wenn Sie nicht AK-Mitglied sind. Wenden Sie sich bitte an die Gesundheit Österreich GmbH. Wenn Sie angestellt oder überwiegend angestellt und AK-Mitglied sind, dann ist die Arbeiterkammer die zuständige Stelle. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Arbeiterkammer jenes Bundeslandes, in welchem Ihr Dienstort (= Adresse Ihres Dienstgebers) liegt.

„Überwiegend" bedeutet, dass Sie mehr als die Hälfte Ihres Einkommens im Kalenderjahr aus der jeweiligen Art der Berufsausübung (freiberuflich oder angestellt) lukrieren oder Sie mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit entweder angestellt oder freiberuflich tätig sind.

Für die elektronische Antragstellung wird eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte benötigt. Alle erforderlichen Unterlagen können als Scan online hochgeladen werden und auch die Kommunikation mit der zuständigen Behörde erfolgt online.

MTD-Berufsangehörige müssen einen Antrag bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen. Der Antrag kann per elektronischer Signatur oder persönlich gestellt werden. Dem Antrag sind bestimmte Unterlagen beizulegen. Die zuständige Behörde bestätigt das Einlangen der Dokumente und fordert gegebenenfalls noch ausstehende Unterlagen nach. Danach hat die zuständige Behörde bis zu sechs Monate Zeit, die Unterlagen zu prüfen und die Eintragung ins Register vorzunehmen. Über die erfolgreiche Eintragung ins Register wird die zuständige Behörde die AntragstellerInnen schriftlich informieren. Nach erfolgter Eintragung erhalten die AntragstellerInnen den Berufs-ausweis von der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG). Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtsgültige Eintragung nicht vorliegen, wird die Registrierung mittels Bescheid untersagt. In der Folge besteht keine aufrechte Berufsberechtigung für eine Tätigkeit in Österreich; die Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.

Ja, die Angehörigen der meisten Gesundheitsberufe müssen sich bereits seit vielen Jahren registrieren lassen, zum Beispiel Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/-ärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Hebammen, klinische Psychologinnen/Psychologen, Gesundheitspsychologinnen/-psychologen und Psychotherapeutinnen/-therapeuten. Seit 1. Juli 2018 müssen sich zusätzlich zu den rund 20.000 Berufsangehörige aller sieben MTD-Berufe auch die rund 80.000 Berufsangehörige von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen registrieren lassen. Damit werden rund 90 Prozent aller Angehörigen der österreichischen Gesundheitsberufe registriert sein.